Vielmehr sind die heutigen Verhältnisse insgesamt mit denjenigen zu vergleichen, die der bisher geschuldeten Scheidungsrente zu Grunde lagen, mithin mit den Verhältnissen im Jahre 2002. Mit dem Eintritt einer vollen Erwerbsunfähigkeit und damit dem Wegfall des Erwerbseinkommens des Appellanten rechneten die Parteien bei Abschluss der Konvention nicht. Dementsprechend ist nicht nur das Einkommen, sondern auch das Existenzminimum als Vergleichsgrösse zu beachten. (…)