Der Appellant wurde in der Vereinbarung nicht dazu verpflichtet, eine allfällige Unterdeckung durch sein Vermögen auszugleichen. Dies kann aus dem Umstand geschlossen werden, dass die Vermögenssubstanz nicht unter den Grundlagen der Rente aufgeführt wurde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bzw. entgegen der Auffassung des Appellanten kann somit nicht einfach das Einkommen unmittelbar vor dem Eintritt in das AHV-Alter als Vergleichsgrösse herangezogen wer den. Vielmehr sind die heutigen Verhältnisse insgesamt mit denjenigen zu vergleichen, die der bisher geschuldeten Scheidungsrente zu Grunde lagen, mithin mit den Verhältnissen im Jahre 2002.