Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Konvention gingen die Parteien davon aus, dass der Appellant bis zu seiner Pensionierung zu 50% arbeitsfähig sein würde und im Jahr 2005 pensioniert würde. Die Parteien rechneten dem Appellanten bei seinem Einkommen sodann einen Liegenschaftsertrag an. Es war sicher nicht die übereinstimmende Meinung der Parteien, dass unter Umständen in das Existenzminimum des Appellanten eingegriffen werden könnte. Der Appellant wurde in der Vereinbarung nicht dazu verpflichtet, eine allfällige Unterdeckung durch sein Vermögen auszugleichen.