Gemäss Ziffer 4 der Konvention beruht der Unterhaltsbeitrag aufgrund der 50%-igen Arbeitsfähigkeit auf einem Erwerbseinkommen des Appellanten von Fr. 3'450.00, einem Vermögensertrag von Fr. 300.00, einem hypothetischen Ertrag aus Liegenschaft von mindestens Fr. 2'100.00 und einer IV-Rente von mindestens Fr. 1'000.00, mithin auf einem Einkommen von Fr. 6'850.00. Bei Indexierung dieses Einkommens kommt man per 2007 auf einen Wert von Fr. 7'176.00. Der Unterhaltsbeitrag beruht sodann auf einem Existenzminimum des Appellanten in der Höhe von Fr. 4'000.00, indexiert auf 2007 auf einem Existenzminimum von Fr. 4'190.00.