2. Sodann ist der Sinn von Ziff. 2.4 der Ehescheidungskonvention zu ermitteln. Diese Klausel muss im Zusammenhang mit weiteren Bestimmungen der Vereinbarung und unter Berücksichtigung der seit der Scheidung eingetretenen Entwicklung ausgelegt werden. Vorerst ist zu bemerken, dass die Abänderung der Unterhaltsbeiträge in der Ehescheidungskonvention nicht ausgeschlossen wurde. (…)