2001 zum zweiten Mal. Mit seiner jetzigen Ehefrau vereinbarte er den Güterstand der Gütertrennung. Seine Liegenschaft in B. übertrug er an seine jetzige Ehefrau. Gleichzeitig wurde ihm ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht an der 2-Zimmerwohnung im Parterre in der besagten Liegenschaft eingeräumt. Bis zum 31. Dezember 2004 erhielt der Appellant eine Dreiviertelsrente der IV. Der Appellant wurde am 28. Mai 2005 ordentlich pensioniert. Auszug aus den Erwägungen: I. (…) II. (…) III. 1. (...)