Die zwischen den Parteien abgeschlossene und gerichtlich genehmigte Ehescheidungskonvention sieht unter anderem vor, dass der Appellant ab 1. Januar 2002 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.00 (Ziff. 2.3 Ehescheidungskonvention) an die Appellatin bezahlen muss und sich der Unterhaltsbeitrag mit dem Eintritt des Appellanten ins ordentliche Pensionsalter im Verhältnis des letzten Einkommens des Appellanten vor dem Eintritt ins ordentliche Pensionsalter zu seinen Einkünften nach diesem Zeit punkt reduziert oder erhöht (Ziff. 2.4 Ehescheidungskonvention). Der Appellant heiratete am xx. xx. 2001 zum zweiten Mal.