Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Gerichtspräsident wies die Abänderungsklage des Klägers/Appellanten ab und stellte fest, dass der vom Kläger an die Beklagte gestützt auf das Ehescheidungsurteil der II. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern vom 9. April 2001 zu bezahlende Unterhaltsbeitrag seit 1. Juni 2005 Fr. 2'260.00 pro Monat beträgt. Die Widerklage der Beklagten auf angemessene Erhöhung d er Unterhaltsbeiträge wurde abgewiesen.