Es ist unzulässig, eine Befristung schematisch im Hinblick auf die Dauer der Ehe vorzunehmen (vgl. Schwenzer, FamKommentar Scheidung, N 36 ad Art. 125, mit Verweis auf BGE 109 II 290). (...) Hinweis: Das vorliegende Urteil wurde durch das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Juni 2008 bestätigt (5A_154/2008).