39. B. verlangt nacheheliche Unterhaltsbeiträge bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter (vgl. pag. 147). Bereits aufgrund der Dispositionsmaxime scheidet somit ein über das AHV-Alter von B. hinausgehender Ehegattenunterhalt aus (vgl. Art. 202 ZPO). Ein Erlöschen vor diesem Zeitpunkt rechtfertigt sich aufgrund der mangelnden Eigenversorgung von B. nicht, auch wenn die verfügte Unterhaltspflicht (Mai 2004 bis voraussichtlich 2022, vgl. Z 04 1163) ungefähr gleich lang dauern wird, wie die gelebte Ehe (1985 bis 2003). Es ist unzulässig, eine Befristung schematisch im Hinblick auf die Dauer der Ehe vorzunehmen (vgl. Schwenzer, FamKommentar Scheidung, N 36 ad Art.