Im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 108), und zu Gunsten von B. streicht die Kammer zudem die Wohnbeiträge der Kinder E. und D., da diese bald ausziehen werden (vgl. APB EF 1). Zudem werden die in oberer Instanz ausgewiesenen Krankenversicherungsprämien (inkl. VVG) für B. und C. von Fr. 441.90 (Fr. 361.90 + Fr. 80, vgl. APB EF 2) einbezogen. Die monatliche Steuerbelastung errechnete die Kammer auf rund Fr. 1'250.00. Gestrichen werden einzig die Auslagen für Arbeitsweg und auswärtiges Essen, da bei der in Teilzeit arbeitenden B. der Wohn- und Arbeitsort identisch ist (vgl. z.B. Jahreslohnausweis 2007).