Bei dieser Methode ist über die Höhe einer allfälligen Sparquote nicht zu befinden und sie ist weniger aufwändig, da der Fokus auf den Berechtigten gerichtet ist. Bei der einstufig-konkreten Methode wird direkt der Bedarf im Rahmen der bisherigen Lebenshaltung bei getrennten Haushalten errechnet (vgl. Hausheer, in: ZBJV 1993, S. 658), obwohl auch hier nicht ohne Pauschalisierungen auszukommen ist (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.01; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 02.23).