Vorliegend haben die Parteien im Jahre 1985 geheiratet, von den drei aus der Ehe hervorgegangen Kindern ist die jüngste Tochter C. nach wie vor zu betreuen und die Parteien pflegten eine klassische Hausgattenehe. Damit ist von einer lebensprägenden Ehe auszugehen und am letzten ehelichen Lebensstandard vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts auszugehen (vgl. BGE 132 III 598, E. 9.3; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.73).