32. Der Unterhalt nach Art. 125 ZGB hat zum Ziel, die nacheheliche Versorgungslücke des einen Ehegatten durch den anderen auszugleichen. Die durch eine Scheidung herbeigeführten wirtschaftlichen Nachteile sind grundsätzlich nur dann ausgleichungspflichtig, wenn die Ehe lebensprägend geworden ist (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.73).