31. Für das nacheheliche Unterhaltsrecht gilt wenn immer möglich der auf einen „clean break“ abzielende Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 3. Auflage, N 10.81). Gemäss Art. 125 ZGB hat ein Ehegatte dem anderen indes einen angemessenen Beitrag zu leisten, wenn diesem nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt.