Der Unterhaltsbeitrag kann für das unmündige Kind im Scheidungsverfahren über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden (vgl. Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Dies ist indes nur dann sinnvoll, wenn eine Prognose zur Ausbildung gestellt werden kann, was in der Regel frühestens nach Erfüllung der Schulpflicht möglich ist (vgl. Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, N 21.04, 22.07). Die Tochter C. wird im Oktober dieses Jahres 13 Jahre alt und hat die obligatorische Schulpflicht noch nicht erfüllt, weshalb im vorliegenden Scheidungsurteil Kinderunterhaltsbeiträge nicht über die Mündigkeit hinaus gesprochen werden.