Vorliegend steht das durchschnittliche monatliche Einkommen von Fr. 2'281.00 der sorgeberechtigten B. demjenigen von A. mit Fr. 11'378.00 gegenüber. Letzterer übertrifft die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seiner abgeschiedenen Ehefrau deutlich, weshalb er für den gesamten Barbedarf von Fr. 1'705.00 (Fr. 2’020.00 minus Fr. 315.00 Pflege und Erziehung) von C. aufzukommen hat. Er wird daher verurteilt, für C. bis zur Volljährigkeit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag, zahlbar monatlich zum Voraus, von Fr. 1'700.00 zuzüglich Kinderzulage zu leisten.