Davon ging auch die Vorinstanz aus (vgl. pag 103). Das Bundesgericht hält bei ausgesprochenen günstigen Einkommensverhältnissen indes dafür, den Kinderunterhalt konkret zu bemessen, wobei das Abstellen auf vorgegebene Bedarfszahlen wie sie beispielsweise die „Zürcher Tabellen“ vorsähen unumgänglich und ohne weiteres zulässig sei (vgl. BGE 5C.278/2000, E. 4b mit Literaturhinweisen, vgl. auch Schwenzer, FamKommentar Scheidung, N 66ff ad Art. 285; Bähler, Grundzüge der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen, in dubio 2002, S. 142).