Die Ehegatten hoben im Jahre 2003 den gemeinsamen Haushalt auf, wobei B. mit den Kindern in der ehelichen Liegenschaft verblieb. B. hatte in jenem Zeitpunkt bereits wie der eine Teilzeitarbeit aufgenommen. Sie startete im Sommer 2005 berufsbegleitend eine einjährige und wöchentlich stattfindende Ausbildung und erwarb im Juli 2006 ein Bürofachdiplom VSH. Das erstinstanzliche Ehescheidungsurteil des zuständigen Gerichtspräsidenten erging am 3. September 2007. Auszug aus den Erwägungen: I. Prozessgeschichte (...) II. Rechtsmittel- und Prozessvoraussetzungen (...) III. Relevanter Sachverhalt (...) IV. Materielles Güterrecht (...) Kinderunterhaltsbeitrag 23. (...)