2) Art. 125 ZGB – Nachehelicher Unterhalt: Berechnung des Ehegattenunterhalts nach der einstufig-konkreten Methode, da besonders gute finanzielle Verhältnisse bestehen (monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes von über Fr. 11’300.00). Redaktionelle Vorbemerkungen: