APH-07/480, publiziert Januar 2009 Urteil der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern, mitwirkend Obergerichtssuppleant Studiger (Referent), Oberrichterin Apolloni Meier, Oberrichter Bührer sowie Kammerschreiber Warth vom 18. Januar 2008 in der Streitsache zwischen A. vertreten durch Fürsprecher X Appellant/Appellat/Anschlussappellat und B. vertreten durch Rechtsanwalt Y Appellatin/Appellantin/Anschlussappellantin Regeste: 1) Art. 285 ZGB – Bemessung des Unterhaltsbeitrages für Kinder: Berechnung des Kinderunterhalts nach den „Zürcher-Tabellen“. 2) Art. 125 ZGB – Nachehelicher Unterhalt: Berechnung des Ehegattenunterhalts nach der einstufig-konkreten Methode, da besonders gute finanzielle Verhältnisse bestehen (monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes von über Fr. 11’300.00). Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Parteien heirateten im August 1985. Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor, nämlich die Töchter E., geboren 1986, D., geboren 1988 und C., geboren 1995. Die Ehefrau B. gab ihre Erwerbstätigkeit – nachdem sie ein paar Jahre im erlernten Beruf als Buchbinderin gearbeitet hatte – zugunsten der Kinderbetreuung und der Führung des Haushalts auf. Ehegatte A. war während der Ehe vollumfänglich berufstätig und machte Karriere. Die Ehegatten hoben im Jahre 2003 den gemeinsamen Haushalt auf, wobei B. mit den Kindern in der ehelichen Liegenschaft verblieb. B. hatte in jenem Zeitpunkt bereits wie der eine Teilzeitarbeit aufgenommen. Sie startete im Sommer 2005 berufsbegleitend eine einjährige und wöchentlich stattfindende Ausbildung und erwarb im Juli 2006 ein Bürofachdiplom VSH. Das erstinstanzliche Ehescheidungsurteil des zuständigen Gerichtspräsidenten erging am 3. September 2007. Auszug aus den Erwägungen: I. Prozessgeschichte (...) II. Rechtsmittel- und Prozessvoraussetzungen (...) III. Relevanter Sachverhalt (...) IV. Materielles Güterrecht (...) Kinderunterhaltsbeitrag 23. (...) 24. (...) 25. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 285 Abs. 2 ZGB). 26. Das Bundesrecht schreibt keine Methode zur Berechnung des Kindesunterhalts vor. Praxisgemäss wird er im Kanton Bern in Prozenten des Einkommens des nicht obhutsberechtigten Elternteils abzüglich Kinderzulagen bemessen (vgl. Bähler, Grundzüge der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen, S. 6). Davon ging auch die Vorinstanz aus (vgl. pag 103). Das Bundesgericht hält bei ausgesprochenen günstigen Einkommensverhältnissen indes dafür, den Kinderunterhalt konkret zu bemessen, wobei das Abstellen auf vorgegebene Bedarfszahlen wie sie beispielsweise die „Zürcher Tabellen“ vorsähen unumgänglich und ohne weiteres zulässig sei (vgl. BGE 5C.278/2000, E. 4b mit Literaturhinweisen, vgl. auch Schwenzer, FamKommentar Scheidung, N 66ff ad Art. 285; Bähler, Grundzüge der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen, in dubio 2002, S. 142). 27. Die „Zürcher Tabellen“ sehen für ein Kind im Alter von 13 bis 18 Jahren monatlich für Ernährung Fr. 405.00, Bekleidung Fr. 135.00, Unterkunft Fr. 325.00, weitere Kosten Fr. 840.00 sowie Pflege und Erziehung Fr. 315.00 vor, total ausmachend Fr. 2’020.00. Diese Zahlen beziehen sich zwar auf städtische Gebiete (vgl. Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser, Zivilgesetzbuch I [Basler Kommentar], N 6 ad Art. 285), wozu P. nicht gehört. Doch lassen sich bei wie in casu überdurchschnittlich günstigen Verhältnissen auch die Bedürfnisse des Kindes grosszügiger berücksichtigen (vgl. Breitschmid, a.a.O., N 22 ad Art. 285). Die Kammer hat andererseits keine Hinweise, dass der Bedarf der mittlerweile 13 Jahre alten C. effektiv grösser ist, als die erwähnten Zahlen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). In Verhältnissen, in welchen die Leistungsfähigkeit des rentenschuldenden Elternteils diejenige des obhutsgewährenden Elternteils deutlich übertrifft, ist es gerechtfertigt, dass der wirtschaftlich leistungsfähigere Elternteil für den gesamten materiellen Unterhaltsbedarf des Kindes aufzukommen hat (vgl. Wullschleger, in: Schwenzer, FamKommentar Scheidung, N 61 ad Art. 285, mit Verweis auf BGE 120 II 285). Da der betreuende Elternteil seinen Beitrag in natura erbringt, ist die Position „Pflege und Erziehung“ der „Zürcher Tabellen“ nicht zu vergüten (vgl. Breitschmid, a.a.O., N 7 ad Art. 285). Vorliegend steht das durchschnittliche monatliche Einkommen von Fr. 2'281.00 der sorgeberechtigten B. demjenigen von A. mit Fr. 11'378.00 gegenüber. Letzterer übertrifft die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seiner abgeschiedenen Ehefrau deutlich, weshalb er für den gesamten Barbedarf von Fr. 1'705.00 (Fr. 2’020.00 minus Fr. 315.00 Pflege und Erziehung) von C. aufzukommen hat. Er wird daher verurteilt, für C. bis zur Volljährigkeit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag, zahlbar monatlich zum Voraus, von Fr. 1'700.00 zuzüglich Kinderzulage zu leisten. Der Unterhaltsbeitrag kann für das unmündige Kind im Scheidungsverfahren über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden (vgl. Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Dies ist indes nur dann sinnvoll, wenn eine Prognose zur Ausbildung gestellt werden kann, was in der Regel frühestens nach Erfüllung der Schulpflicht möglich ist (vgl. Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, N 21.04, 22.07). Die Tochter C. wird im Oktober dieses Jahres 13 Jahre alt und hat die obligatorische Schulpflicht noch nicht erfüllt, weshalb im vorliegenden Scheidungsurteil Kinderunterhaltsbeiträge nicht über die Mündigkeit hinaus gesprochen werden. Nachehelicher Unterhaltsbeitrag 28. B. verlangt oberinstanzlich einen nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 4'367.00 bis Ende Oktober 2011, sodann Fr. 3'000.00 bis zum Eintritt von ihr ins ordentliche AHV-Alter. Demgegenüber beantragt A. die Zusprechung von Frauenalimenten in der Höhe von Fr. 1'700.00 monatlich bis und mit Oktober 2011 (vgl. pag. 147). 29. (...) 30. (...) 31. Für das nacheheliche Unterhaltsrecht gilt wenn immer möglich der auf einen „clean break“ abzielende Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 3. Auflage, N 10.81). Gemäss Art. 125 ZGB hat ein Ehegatte dem anderen indes einen angemessenen Beitrag zu leisten, wenn diesem nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt. Dabei sind insbesondere die Aufgabenteilung und die Lebenshaltung während der Ehe, die Dauer der Ehe, das Alter und die Gesundheit, das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person und die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen zu berücksichtigen. 32. Der Unterhalt nach Art. 125 ZGB hat zum Ziel, die nacheheliche Versorgungslücke des einen Ehegatten durch den anderen auszugleichen. Die durch eine Scheidung herbeigeführten wirtschaftlichen Nachteile sind grundsätzlich nur dann ausgleichungspflichtig, wenn die Ehe lebensprägend geworden ist (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.73). Sind aus einer Ehe Kinder hervorgegangen, die weiterhin zu betreuen sind, liegt eine lange Ehedauer vor oder hat die gelebte eheliche Rollenteilung unwiederbringlich die Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit bewirkt, so ist von einer lebensprägenden Ehe auszugehen (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.74). Vorliegend haben die Parteien im Jahre 1985 geheiratet, von den drei aus der Ehe hervorgegangen Kindern ist die jüngste Tochter C. nach wie vor zu betreuen und die Parteien pflegten eine klassische Hausgattenehe. Damit ist von einer lebensprägenden Ehe auszugehen und am letzten ehelichen Lebensstandard vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts auszugehen (vgl. BGE 132 III 598, E. 9.3; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.73). 33. Wie bereits erwähnt, hatte B. im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bereits eine Teilzeitarbeit aufgenommen (vgl. (...) pag. 4, 25f). Sie arbeitet heute in Teilzeit in (...) P. und erzielte im Jahre 2007 Nettoeinkommen von Fr. 27'380.00 oder rund Fr. 2'300.00 monatlich (vgl. Jahreslohnausweis 2007). Tatsächliche Betreuungspflichten gegenüber unmündigen Kindern stehen grundsätzlich einer Aufstockung zu einer vollen Erwerbstätigkeit insofern entgegen, als das jüngste der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder das 16. Alterjahr noch nicht vollendet hat (vgl. auch Art. 125 Ziff. 6 ZGB; vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.83). Die noch einzig zu betreuende minderjährige Tochter C. wird im Oktober 2011 ihren 16. Geburtstag feiern. Eine weitere Ausdehnung der Erwerbstätigkeit von B. bis zu diesem Zeitpunkt ist ihr deshalb nicht zuzumuten. A. ist der Meinung, nach diesem Zeitpunkt sei es B. ohne weiteres zumutbar, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen, sie könne bis zu Fr. 6'000.00 pro Monat verdienen (vgl. APB EM 4). Die Kammer stellt fest, dass B. im Juli 2006 berufsbegleitend das Bürofachdiplom VSH erworben hat (vgl. Beilage 2 der Eingabe EF vom 04.04.2007) und sich um ihre Fortbildung bemüht, wie die Belege für die eingereichten Englisch-Stunden aufzeigen (vgl. APB EF 3). Unter diesen Umständen und weil aufgrund der fortschreitenden wirtschaftlichen Öffnung auch im Jahre 2011 noch mit einer guten allgemeinen Arbeitsmarktlage auch für ältere Arbeitnehmer zu rechnen ist, wird es B. möglich sein und ist ihr zuzumuten ihr Einkommen von heute rund Fr. 2'300.00 um Fr. 1'700.00 auf Fr. 4'000.00 monatlich zu erhöhen. Dieses Einkommen entspricht einem Minimallohn im kaufmännischen Bereich direkt ab Ausbildung (Bruttolohn im Kanton Bern in der Gehaltsklasse 12 mit 12 Anlaufstufen Fr. 4'067.20 mal 13). Die langjährige Berufs- und Lebenserfahrung werden den fehlenden KV-Abschluss – sie verfügt nebst ihrer Lehre als Buchbinderin über ein Bürofachdiplom – wett machen. 34. Das Bundesrecht schreibt keine bestimmte Methode vor, wie der nacheheliche Unterhalt festzulegen ist. Die von der Vorinstanz gewählte Methode der familienrechtlichen Existenzminimumberechnung mit allfälliger Überschussverteilung wurde im Zusammenhang mit Eheschutzverfahren und Familieneinkommen von Fr. 6'000.00 bis Fr. 8'000.00 entwickelt (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.102; Bähler, Grundzüge der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen, S. 3). Bei besonders guten finanziellen Verhältnissen, das heisst in der Regel ab monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 10'000.00 und mehr (vgl. Spycher, Kommentar zu ausgewählten Themen der Unterhaltsberechnung, S. 10), kann sich die einstufig-konkrete Methode als sinnvoll erweisen (vgl. Bähler, Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 02.24; vgl. auch Bähler, in FamPra 2007, S. 47). Bei dieser Methode ist über die Höhe einer allfälligen Sparquote nicht zu befinden und sie ist weniger aufwändig, da der Fokus auf den Berechtigten gerichtet ist. Bei der einstufig-konkreten Methode wird direkt der Bedarf im Rahmen der bisherigen Lebenshaltung bei getrennten Haushalten errechnet (vgl. Hausheer, in: ZBJV 1993, S. 658), obwohl auch hier nicht ohne Pauschalisierungen auszukommen ist (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.01; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 02.23). Vorliegend beträgt das monatliche Gesamteinkommen der Parteien rund Fr. 13'650.00. Wird in casu die einstufig-konkrete Methode angewandt, kommt es zudem nicht zu der im Eheschutzverfahren üblichen Halbierung des Überschusses, wie dies die Vorinstanz gemacht hat (vgl. 108). 35. Der Grundbetrag beträgt für alleinerziehende Personen Fr. 1'250.00. Dieser soll bei günstigen Verhältnissen grosszügig bemessen werden (vgl. Bähler, Grundzüge der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen, S. 4). Die Parteien haben drei Kinder grossgezogen und lebten viele Jahre eine Hausgattenehe. Der Lebensstandard der damals fünfköpfigen Familie war nicht überaus hoch, aber dennoch komfortabel, wie die Tatsache zeigt, dass kaum Ersparnisse geäufnet wurden. Die Kammer trägt diesen Umständen Rechnung und verdoppelt den Grundbetrag auf Fr. 2'500.00. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 108), und zu Gunsten von B. streicht die Kammer zudem die Wohnbeiträge der Kinder E. und D., da diese bald ausziehen werden (vgl. APB EF 1). Zudem werden die in oberer Instanz ausgewiesenen Krankenversicherungsprämien (inkl. VVG) für B. und C. von Fr. 441.90 (Fr. 361.90 + Fr. 80, vgl. APB EF 2) einbezogen. Die monatliche Steuerbelastung errechnete die Kammer auf rund Fr. 1'250.00. Gestrichen werden einzig die Auslagen für Arbeitsweg und auswärtiges Essen, da bei der in Teilzeit arbeitenden B. der Wohn- und Arbeitsort identisch ist (vgl. z.B. Jahreslohnausweis 2007). Die übrigen vorinstanzlich angenommenen Werte werden übernommen (Miete für C. und B. inkl. NK Fr. 1'900.00, Telecom Fr. 100.00, Private Vorsorge Fr. 400.00) und es kann auf die entsprechende erstinstanzliche Begründung verwiesen werden (vgl. pag. 107f.; vgl. Leuch / Marbach / Kellerhals / Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage, N. 3 ad Art. 351). 2500 Grundbetrag 500 Zuschlag für Kinder 1700 Miete/Hypothekarzins 200 Nebenkosten 0 ./. Wohnbeiträge von Kindern 442 Krankenversicherungsprämien 100 Telecom/Mobiliarversicherung 0 Arbeitsweg 0 Zuschlag für auswärtiges Essen Berufszuschlag 1250 Laufende Steuern Schuldentilgung Fremdbetreuung Kinder 400 Weitere besondere Auslagen für Kinder Private Vorsorge/Lebensversicherungen 7092 Total 36. Damit steht fest, dass bei nunmehr getrennten Haushalten der eheliche Lebensstandard von B. und der Tochter C. Fr. 7'092.00 beträgt. Davon abzuziehen sind der errechnete Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'700.00 und die Kinderzulage von monatlich Fr. 190.00 sowie das von B. aktuell generierte monatliche Nettoeinkommen von rund Fr. 2'300.00. Der Ehegattenunterhalt wird demnach unter den aktuellen Verhältnissen bis und mit Oktober 2011 auf monatlich Fr. 2'900.00 festgesetzt. 37. Ab November 2011 wird B. zugemutet, das Arbeitspensum zu erhöhen und Fr. 1'700.00 pro Monat mehr zu verdienen als zur Zeit (vgl. oben). Mit Fr. 4'000.00 monatlich verbleibt die Eigenversorgung von B. aber entgegen der von A. geäusserten Ansicht ungenügend (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.77), weshalb weiterhin eine Rente geschuldet ist. 38. Um den Betrag von Fr. 1'700.00 könnte theoretisch der von A. bis und mit Oktober 2011 zu bezahlende Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 2'900.00 reduziert werden. Die Kammer geht indes davon aus, dass mit einem höheren Beschäftigungsgrad höhere Gewinnungskosten verbunden sein werden. Im Übrigen soll ein Anreiz zur effektiven Ausdehnung des Arbeitspensums gesetzt werden. Der Unterhaltsbeitrag für B. wird deshalb lediglich um Fr. 1'400.00 reduziert und ab November 2011 auf Fr. 1'500.00 pro Monat festgesetzt. 39. B. verlangt nacheheliche Unterhaltsbeiträge bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter (vgl. pag. 147). Bereits aufgrund der Dispositionsmaxime scheidet somit ein über das AHV-Alter von B. hinausgehender Ehegattenunterhalt aus (vgl. Art. 202 ZPO). Ein Erlöschen vor diesem Zeitpunkt rechtfertigt sich aufgrund der mangelnden Eigenversorgung von B. nicht, auch wenn die verfügte Unterhaltspflicht (Mai 2004 bis voraussichtlich 2022, vgl. Z 04 1163) ungefähr gleich lang dauern wird, wie die gelebte Ehe (1985 bis 2003). Es ist unzulässig, eine Befristung schematisch im Hinblick auf die Dauer der Ehe vorzunehmen (vgl. Schwenzer, FamKommentar Scheidung, N 36 ad Art. 125, mit Verweis auf BGE 109 II 290). (...) Hinweis: Das vorliegende Urteil wurde durch das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Juni 2008 bestätigt (5A_154/2008).