Nur weil der verstorbene P. B. vermögend war und die Appellantin mangels Anerkennung der Adoption nicht dessen Erbin ist, besteht kein Widerspruch zu den Kindesinteressen. Da es auch nicht möglich ist, die in F. ausgesprochene Adoption entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 78 Abs. 1 IPRG anzuerkennnen, ist die Klage abzuweisen. (...) Hinweis: Das vorliegende Urteil wurde durch das Bundesgericht mit Entscheid vom 25. Juni 2008 betätigt (5A_74/2008).