4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Art. 78 Abs. 1 IPRG den Interessen des Kindes sowohl im vorliegenden Fall wie auch generell in keiner Weise widerspricht. Vielmehr trägt diese Bestimmung auch im vorliegenden Fall dem Interesse des Kindes Rechnung. Dass der Appellantin dadurch keine Erbenstellung zukommt ist lediglich eine Folge der Nichtanerkennung. Nur weil der verstorbene P. B. vermögend war und die Appellantin mangels Anerkennung der Adoption nicht dessen Erbin ist, besteht kein Widerspruch zu den Kindesinteressen.