c will die Konvention lediglich sicherstellen, dass eine internationale Adoption die gleiche Wirkung wie eine nationale Adoption entfaltet. Dies wird durch die Bestimmungen des IPRG gewährleistet, sofern die ausländische Adoption in der Schweiz anerkannt werden kann. Wenn sie hingegen nicht anerkannt werden kann, liegt nach schweizerischem Recht auch keine gültige Adoption vor, weshalb auch die Bestimmungen der Konvention nicht anwendbar sind. Eine Anwendung von Art. 78 Abs. 1 contra legem ist somit auch aus diesem Grund nicht möglich.