Die Appellantin kann somit aus dieser Konvention keine direkten Rechte für sich ableiten. In materieller Hinsicht steht Art. 78 Abs. 1 IPRG den ins Recht gerufenen Bestimmungen der Kinderrechtskonvention nach Ansicht des Appellationshofes nicht entgegen. Art. 21 der Konvention bezieht sich nämlich nur auf jene Fälle, in welchen die Adoption anerkannt ist. Hingegen sagt die Konvention nichts über die Anerkennungsfähigkeit einer Adoption aus. In Art. 21 lit. c will die Konvention lediglich sicherstellen, dass eine internationale Adoption die gleiche Wirkung wie eine nationale Adoption entfaltet.