Vorab ist festzustellen, dass für F. die Kindesrechtskonvention zwar am (...) 1990 und damit vor der Adoption der Appellantin durch die Eheleute B. in Kraft getreten ist. Hingegen ist diese Konvention für die Schweiz erst am 26. März 1997 und damit nach der fraglichen Adoption in Kraft getreten. Die Anwendbarkeit dieser Konvention auf den vorliegenden Fall ist daher schon aus diesem Grund fraglich. Hinzu kommt, dass die Bestimmungen dieser Konvention nicht direkt anwendbar, also nicht «self-executing» sind. Die Appellantin kann somit aus dieser Konvention keine direkten Rechte für sich ableiten.