d) (...) Der Appellationshof sieht in der Tatsache, dass der Appellat 1 im Gegensatz zur Appellantin erbberechtigt ist, keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes. Ein wesentlicher Unterschied ist nämlich, dass der Appellat 1 im Gegensatz zur Appellantin im Zivilstandsregister als Sohn der Ehegatten B. eingetragen ist. Zwar ist dem Appellationshof nicht klar, wie der ebenfalls in F. adoptierte Appellat 1 im Zivilstandsregister als leibliches Kind der Ehegatten B. eingetragen werden konnte. Dies spielt jedoch vorliegend keine Rolle, sondern ist als Tatsache hinzunehmen (Art. 9 Abs. 1 ZGB), da es in diesem Verfahren nicht um die Rechtmässigkeit jenes Eintrages geht.