Dies wäre ein diametraler Widerspruch. Anderseits kann es nicht sein, dass diese Fälle nicht gleich behandelt werden wie jene, bei welchen keine entsprechenden Versuche zur Anerkennung respektive Wiederholung in der Schweiz unternommen wurden. Oder anders gesagt kann im vorliegenden Fall die Adoption nicht deshalb contra legem anerkannt werden, weil ein erfolgloser Versuch unternommen wurde, während das Unterlassen eines solchen Versuches zu einer strikten Anwendung von Art. 78 Abs. 1 IPRG geführt hätte.