Denn die Anwendung von Art. 78 Abs. 1 IPRG kann nicht davon abhängig sein, ob die mutmasslichen Adoptiveltern einen (erfolglosen) Versuch gemacht haben, der Adoption in der Schweiz dieselbe Rechtswirkung wie in F. zukommen zu lassen, oder nicht. Einerseits kann es nicht sein, dass eine im Ausland ausgesprochene Adoption in der Schweiz zu anerkennen ist, nur weil erfolglos versucht wurde, gerade diese Adoption anerkennen zu lassen respektive zu wiederholen. Dies wäre ein diametraler Widerspruch.