Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs stösst daher schon al lein aus diesem Grund ins Leere. Weiter kann es keine Rolle spielen, dass die Ehegatten B. (erfolglos) versucht haben, die in F. ausgesprochene Adoption in der Schweiz anerkennen zu lassen, respektive diese zu wiederholen. Denn die Anwendung von Art. 78 Abs. 1 IPRG kann nicht davon abhängig sein, ob die mutmasslichen Adoptiveltern einen (erfolglosen) Versuch gemacht haben, der Adoption in der Schweiz dieselbe Rechtswirkung wie in F. zukommen zu lassen, oder nicht.