Dabei muss es sich aber stets um krasse Fälle handeln. Die Lehre spricht in diesem Zusammenhang von Lücken contra legem, welche wie eine echte Lücke im Sinn von Art. 1 Abs. 2 ZGB auszufüllen sind (TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO- JUNGO, a.a.O., S. 46 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Damit also eine Lückenfüllung contra legem möglich ist, muss überprüft werden, ob die Berufung der Appellaten auf Art. 78 Abs. 1 IPRG einen offenbaren Rechtsmissbrauch darstellt. Obwohl das Verhalten der Ehegatten B. als fragwürdig bezeichnet werden könnte, kann dieses nach Auffassung des Appellationshofes nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden.