Anders verhält es sich nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm einen offenbaren Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB darstellt. Dies kann namentlich dort zutreffen, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes so gewandelt haben, dass die Vorschrift nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird. Dabei muss es sich aber stets um krasse Fälle handeln.