c) (...) Das Gericht hat sich gemäss Art. 1 Abs. 1 ZGB an das Gesetz zu halten. Es ist nicht seine Sache zu prüfen, ob das Gesetz die Gerechtigkeit verwirklicht. Eine Korrektur des Gesetzes ist dem Gericht also grundsätzlich verwehrt. Anders verhält es sich nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm einen offenbaren Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB darstellt.