Insbesondere steht die Nichtanerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Adoption nicht im Widerspruch zum Sinn und Zweck von Art. 78 Abs. 1 IPRG, sondern ist geradezu Ausfluss desselben. Das Vorhandensein einer ohnehin nicht leichthin anzunehmenden Lücke muss daher klar verneint werden. Oder um es in den Worten der neueren Lehrmeinungen auszudrücken, muss im vorliegenden Fall der Wortsinn von Art. 78 Abs. 1 IPRG nicht einem restriktiven Rechtssinn weichen. Da der gesetzlichen Ordnung somit keine Regelung fehlt, verbleibt für die richterliche Rechtsschöpfung und damit auch für die teleologische Reduktion kein Raum.