In einem zweiten Schritt müsse der Wortlaut der Norm gegebenenfalls teleologisch reduziert werden. Der Lückenbegriff und damit die richterliche Rechtsschöpfung sei demgegenüber erst aktuell, wenn sich trotz teleologischer Reduktion des Wortsinns herausstellt, dass der gesetzlichen Ordnung eine Regelung fehle (BGE 121 II 219; TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, a.a.O., S. 48 FN 39). Wie schon in Erwägung 2.b hievor festgehalten wurde, ist der Wortlaut von Art. 78 Abs. 1 IPRG nicht nur klar, sondern wurde vom Gesetzgeber auch bewusst so formuliert. Insbesondere steht die Nichtanerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Adoption nicht im Widerspruch zum Sinn und Zweck von Art.