O., S. 43 f. und 47 f.). Das Bundesgericht hat in dem von der Appellantin zitierten Entscheid die teleologische Reduktion anerkannt und festgehalten, es handle sich dabei um einen zulässigen Akt richterlicher Rechtsschöpfung und nicht um einen unzulässigen Eingriff in die rechtspolitische Kompetenz des Gesetzgebers. Demgemäss sei in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Wortsinn der Norm nicht bereits einem restriktiven Rechtssinn zu weichen habe. In einem zweiten Schritt müsse der Wortlaut der Norm gegebenenfalls teleologisch reduziert werden.