Fehlt es im Gesetz an einer erforderlichen Bestimmung, so liegt eine Lücke vor, wobei das Vorhandensein einer solchen nicht leichthin angenommen werden darf. Während traditionellerweise zwischen echten und unechten Lücken unterschieden wird, stellt ein Teil der neueren Lehre den Begriff der unechten Lücke in Frage und fordert stattdessen den Rückgriff auf die teleologische Reduktion (TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, a.a.O., S. 43 f. und 47 f.).