Vielmehr muss zunächst nach dem verborgenen Inhalt des Gesetzes gesucht werden, und zwar mittels sprachlichen Erwägungen sowie mit Hilfe der Auslegung. Vom klaren Gesetzestext darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur dann abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Text nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 2002, 12. Auflage, S. 36 f. mit weiteren Hinweisen). Fehlt es im Gesetz an einer erforderlichen Bestimmung, so liegt eine Lücke vor, wobei das Vorhandensein einer solchen nicht leichthin angenommen werden darf.