Art. 1 ZGB stellt unmissverständlich die Vorherrschaft des Gesetzes klar. Erst wenn diesem keine Vorschrift entnommen werden kann, wenn das Gesetz also eine Lücke aufweist, darf sich das Gericht einer anderen Rechtsquelle bedienen. Dabei ist nicht schon dann eine Lücke anzunehmen, wenn der konkrete Gesetzeswortlaut nicht direkt auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar ist. Vielmehr muss zunächst nach dem verborgenen Inhalt des Gesetzes gesucht werden, und zwar mittels sprachlichen Erwägungen sowie mit Hilfe der Auslegung.