Eine allfällige Anerkennung der brasilianischen Adoption in der Schweiz durch das Kantonsgericht T. wäre höchstens vorfrageweise und inzident im Rahmen der Erwägungen erfolgt, was aus der Urteilsformel nicht hervorgehen würde. Entsprechend erwächst die inzident erfolgte Anerkennung nicht in Rechtskraft und entfaltet keine Bindungswirkung für andere Verfahren (WALTER, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3. Auflage, Bern 2002, S. 386).