O, N. 12.c.aa zu Art. 192 ZPO mit zahlreichen Verweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Wenn nämlich das Kantonsgericht T. in dem fraglichen Urteil über die Anerkennung der Adoption in der Schweiz befunden hätte, dann jedenfalls nicht im Rahmen eines selbständigen Exequaturverfahrens gemäss Art. 29 IPRG. Eine allfällige Anerkennung der brasilianischen Adoption in der Schweiz durch das Kantonsgericht T. wäre höchstens vorfrageweise und inzident im Rahmen der Erwägungen erfolgt, was aus der Urteilsformel nicht hervorgehen würde.