schliesslich wurde auch die Unterhaltspflicht der Ehegatten B. nicht gestützt auf das nach brasilianischem Recht entstandene Kindsverhältnis bejaht, sondern in Anwendung der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (KB 21, E. 3, insbesondere 3.b und 3.c). Anderseits kann der Urteilsformel des Urteils des Kantonsgerichts T. in keiner Weise entnommen werden, dass die brasilianische Adoption in der Schweiz anerkannt würde. Soweit sich dies aus den Erwägungen ergeben sollte- was vorstehend bereits widerlegt wurde -, ist klarzustellen, dass Erwägungen nicht ni Rechtskraft erwachsen können (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a.a.O, N. 12.c.aa zu Art.