Damit hat auch das Kantonsgericht T. klar festgestellt, dass es sich dabei um eine ausländische Adoption handelt; dass diese Adoption in der Schweiz zu anerkennen sei, wurde in diesem Urteil nicht ausgeführt. Vielmehr hat das Kantonsgericht die Frage offen gelassen, in dem es die Unterhaltspflicht auf die Tatsache stützte, dass die Appellantin den Ehegatten B. anvertraut wurde; schliesslich wurde auch die Unterhaltspflicht der Ehegatten B. nicht gestützt auf das nach brasilianischem Recht entstandene Kindsverhältnis bejaht, sondern in Anwendung der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (KB 21, E. 3, insbesondere 3.b und 3.c).