Hinzu kommt, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind nicht nur bei Bestand eines Kindsverhältnisses besteht, sondern auch unabhängig davon, wie dies zum Beispiel bei Pflegeeltern der Fall ist oder sein kann. Weiter ist festzustellen, dass das Kantonsgericht in der besagten Erwägung klar festgestellt hat, dass «die Tatsachen, dass diese Adoption nach brasilianischem Recht erfolgte und in der Schweiz auf das Anerkennungsgesuch nicht eingetreten wurde, ändern nichts an den privatrechtlichen Wirkungen dieser ausländischen Adoption» (Hervorhebung durch Appellationshof). Damit hat auch das Kantonsgericht T. klar festgestellt, dass es sich dabei um eine ausländische Adoption handelt;