Der Appellationshof des Kantons Bern erachtet diese Erwägungen des Kantonsgerichts T. aus mehreren Gründen nicht als bindend. Einerseits ging es in jenem Verfahren nicht um die Frage der Erbenstellung und somit um eine Folge einer anerkannten Adoption, sondern vielmehr um die Unterhaltspflicht der Ehegatten B. als ureigenste Aufgabe bei Bestand eines Kindsverhältnisses. Hinzu kommt, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind nicht nur bei Bestand eines Kindsverhältnisses besteht, sondern auch unabhängig davon, wie dies zum Beispiel bei Pflegeeltern der Fall ist oder sein kann.