a) Als erstes sei zu beachten, dass das Kantonsgericht T. in seinem Urteil vom 13. Februar 2001 festgehalten habe, durch die brasilianische Adoption sei ein Kindesverhältnis zu den Ehegatten B. entstanden, während jenes zu ihren leiblichen Eltern erloschen sei. Die Tatsache, dass diese Adoption nach brasilianischem Recht erfolgt sei und in der Schweiz auf das Anerkennungsgesuch nicht eingetreten worden sei, ändere nichts an den privatrechtlichen Wirkungen dieser ausländischen Adoption (KB 21, E. 3.b). Das Kantonsgericht T. habe also die Adoption vorfrageweise anerkannt.