78 Abs. 1 IPRG zuwider. Denn ob eine Adoption dem Kindswohl entspricht beurteilt sich danach, ob die Adoptiveltern dem adoptierten Kind die notwendige Pflege und Fürsorge bieten können und für dessen Ausbildung und Unterhalt aufkommen können. Irrelevant ist dabei die Frage nach der Erbenqualität des adoptierten Kindes (die Erbenqualität ist vielmehr die Folge einer anerkannten Adoption und nicht Voraussetzung dazu) oder gar jene nach dem Vermögensstand der Adoptiveltern, ist das Kinds wohl doch nicht dadurch gewährleistet, dass es Aussicht auf eine beträchtliche Anwartschaft hat.