Das heisst, dass im vorliegenden Fall die entscheidende brasilianische Behörde nach hiesiger Rechtsauffassung damals nicht beurteilen konnte, ob die Adoption der Appellantin durch die Eheleute B. dem Kindswohl der Appellantin entspricht (SIEHR, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Auflage, Zürich 2004, N. 9 zu Art. 78). Nur aufgrund der Tatsache, dass nun die Appellantin durch die Nichtanerkennung der Adoption nicht Erbin des verstorbenen P.B. ist, kann nicht gefolgert werden, dies entspreche nicht dem Kindswohl und laufe dem eigentlichen Zweck von Art. 78 Abs. 1 IPRG zuwider.