Denn es lässt sich nur im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Ehegatten anhand der konkreten Lebenssituation feststellen, ob dem Wohl des Kindes Rechnung getragen wird. Das heisst, dass im vorliegenden Fall die entscheidende brasilianische Behörde nach hiesiger Rechtsauffassung damals nicht beurteilen konnte, ob die Adoption der Appellantin durch die Eheleute B. dem Kindswohl der Appellantin entspricht (SIEHR, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Auflage, Zürich 2004, N. 9 zu Art. 78).