Und weil sich der künftige Wohn- und Aufenthaltsort des zu adoptierenden Kindes in der Regel im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Ehegatten befindet, sollen auch nur die in diesen Ländern ausgesprochenen Adoptionen gemäss Art. 78 Abs. 1 IPRG in der Schweiz anerkannt werden. Denn es lässt sich nur im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Ehegatten anhand der konkreten Lebenssituation feststellen, ob dem Wohl des Kindes Rechnung getragen wird.